In Zeiten zunehmender Digitalisierung sind barrierefreie Informationen und Dienstleistungen der Öffentlichen Hand wichtiger denn je. Deshalb ist digitale Barrierefreiheit für Bund, Länder und Kommunen (oder allgemein Körperschaften des öffentlichen Rechts) gesetzlich geregelt – nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. In Deutschland regelt die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV) die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Websites, Webanwendungen, mobilen Anwendungen und elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufen für die öffentliche Verwaltung des Bundes. Die BITV enthält auch Informationen zur Leichten Sprache.
Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache
Die BITV 2.0 von 2019 enthält keine konkreten Anforderungen zur Umsetzung von Barrierefreiheit, sondern verweist auf die EN 301549. In Bezug auf Leichte Sprache (und Deutsche Gebärdensprache) ist die BITV hingegen konkret. Folgenden Informationen werden von öffentlichen Stellen in Leichter Sprache erwartet.
Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website: Auf der Startseite einer Webseite sollten Erläuterungen zu den Hauptinhalten der Website in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitgestellt werden. Diese zentralen Informationen in Leichter Sprache sollen Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen einen schnellen Zugang zu den wichtigsten Informationen verschaffen.
Hinweise zur Navigation: Um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen, sind auch Hinweise zur Navigation in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gefordert. Das soll die Orientierung erleichtern, damit Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen die gesuchten Inhalte einfacher finden können.
Informationen zum wesentlichen Inhalt der Erklärung zur Barrierefreiheit: Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein wichtiges Dokument, das Informationen darüber enthält, wie barrierefrei ein Internetauftritt ist und wie eventuell auftretende Barrieren gemeldet werden können. Auch diese Informationen sollten in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache verfügbar sein.
Hinweise auf weitere im Internetauftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache: Öffentliche Stellen sollten zudem an zentraler Stelle auch auf weitere Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache hinweisen. Das soll Nutzern, die auf diese spezielle Form der Informationsvermittlung angewiesen sind, einen schnellen Zugriff auf weitere Inhalte in Leichter Sprache ermöglichen.
Leichte Sprache – mehr als eine gesetzliche Notwendigkeit
Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache erfahren eine immer größere Verbreitung. Dabei helfen auch KI-basierte Übersetzungstools. Selbst wenn es also mal keine ausdrückliche rechtliche Verpflichtung geben sollte, sollten öffentliche Stellen mindestens diese Vorgaben umsetzen, um Zeichen zu setzen. Um eine inklusive digitale Umgebung zu schaffen und sicherzustellen, dass Informationen für eine breite Nutzerschaft zugänglich sind, sollten aber nicht nur die gesetzliche geforderten Informationen in Leichter Sprache bereitgestellt werden. KI-basierte Tools können den Erstellungsprozess beschleunigen und die Kosten für Leichte Sprache reduzieren. Dies Vorteile sollten Sie nutzen, um mehr Menschen mit wichtigen Informationen zu versorgen.
Natürlich gibt es keine Verpflichtung, alle Informationen in einem Internetauftritt in Leichter Sprache und Gebärdensprache anzubieten. Die BITV 2.0 fordert lediglich, dass bestimmte Schlüsselinformationen in diesen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden, um die Zugänglichkeit und Verständlichkeit für alle Nutzer zu verbessern. Aber wie gesagt, es geht nicht nur um die rechtliche Frage, sondern auch darum, einen wichtigen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft zu leisten, in der niemand aufgrund von Barrieren im digitalen Raum benachteiligt wird. Probieren Sie Leichte-Sprache.io doch mal aus.