Rechtliche Aspekte der Leichten Sprache

In Deutschland fordert das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) sowie die UN-Behindertenrechtskonvention die Bereitstellung von Informationen in zugänglicher Form, dazu zählt auch Leichte Sprache. Das BGG enthält in § 11 eine Regelung zur Verständlichkeit und Leichten Sprache, die besagt, dass Träger öffentlicher Gewalt mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren sollen und auf Verlangen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern sollen. Die Bundesregierung hat zudem einen Ratgeber für Leichte Sprache herausgegeben, der Regeln und Tipps für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache enthält.

Schon seit Januar 2018 sollen Behörden und Sozialversicherungen übrigens mit Menschen mit einer geistigen Behinderung in einfacher oder Leichter Sprache kommunizieren. Das gilt sowohl für Gespräche als auch für schriftliche Mitteilungen. Die Regelung betrifft nicht nur Bundesbehörden, sondern auch Organisationen im Bereich der gesetzlichen Sozialleistungen wie Arbeitsagenturen, Krankenkassen, Rentenversicherungen und auch Ärzte.

Neben Deutschland gibt es auch in anderen Ländern gesetzliche Regelungen oder Empfehlungen für die Verwendung von Leichter Sprache. Zum Beispiel hat Schweden 2009 ein Gesetz verabschiedet, das vorschreibt, dass alle öffentlichen Behörden Informationen in einfacher schwedischer Sprache anbieten müssen. In Österreich gibt es seit 2016 eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die festlegt, dass alle Publikationen des Ministeriums auch in Leichter Sprache veröffentlicht werden müssen. In der Schweiz gibt es zwar kein Gesetz für Leichte Sprache, aber es gibt eine Empfehlung des Bundesamts für Kultur, die besagt, dass alle öffentlichen Institutionen Informationen in einer einfachen und verständlichen Sprache anbieten sollen.